Vorsorge 1. Schicht
Zur ersten Schicht gehören alle Altersversorgungsprodukte die ausschließlich eine lebenslängliche Rentenzahlung vorsehen. Die Verträge dürfen nicht beleihbar, nicht vererbbar, nicht kapitalisierbar, nicht übertragbar und nicht veräußerbar sein. Somit fallen in die erste Schicht alle gesetzlichen Rentenversicherungen, berufständische Versorgungswerke, sowie die Basis-Rente (Rürup-Rente).
Basis Rente
Die Basisrente, umgangssprachlich als Rürup-Rente nach dem Ökonomen Bert Rürup bezeichnet, wurde 2005 in Deutschland als steuerlich begünstigte Form der privaten Altersvorsorgeeingeführt. Sie trat damit neben die betriebliche Altersversorgung, die Riester-Rente und die „klassische“ private Rentenversicherung. Wegen ihrer von diesen Vertragsformen abweichenden Leistungskriterien und steuerlichen Behandlung gilt die Basisrente als günstige Alternative insbesondere für Personen, welche in der Ansparphase ein höheres steuerpflichtiges Einkommen haben und mangels Pflichtversicherung zur gesetzlichen Rentenversicherung keine Riester-Rente in Anspruch nehmen können, etwa weil sie Selbständige sind oder beitragspflichtig zu einemVersorgungswerk.
Einer der Unterschiede der Basisrente zur gesetzlichen Rente ist[1], dass die Basisrente nicht umlagefinanziert, sondern versicherungswirtschaftlich kapitalgedeckt ist. Von der „klassischen“ privaten Rentenversicherung und der „Riester-Rente“ unterscheidet sich die Basisrente unter anderem darin, dass es bei ihr kein „Kapitalwahlrecht“ gibt, die Ansprüche also nicht in Form einer Ablaufsumme ausgezahlt werden können. Stattdessen sind Basisrenten stets zu verrenten, das angesparte Kapital darf also nur ratenweise ausgezahlt werden. Dagegen kann der erworbene Leistungsanspruch in der privaten Rentenversicherung auf Wunsch vollständig und bei der „Riester-Rente“ bis zu 30 % als Einmalbetrag ausgezahlt werden.
Der vollständige Gesetzestext ist unter folgendem Link :