Die Soziale Pflegeversicherung (PV) wurde in Deutschland mit Wirkung zum 1. Januar 1995 durch Verabschiedung des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI)[1] als Pflichtversicherungeingeführt.[2] Sie bildet – neben der gesetzlichen Kranken-, Unfall-, Renten- und Arbeitslosenversicherung – den jüngsten eigenständigen Zweig der Sozialversicherungen und somit dessen „fünfte Säule“. Zur Absicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit hat die Soziale Pflegeversicherung die Aufgabe, Hilfen für Pflegebedürftige zu leisten, die aufgrund ihrer Pflegebedürftigkeit auf solidarische und praktische Unterstützung angewiesen sind.
Die Hilfen werden im Einzelfall nach einem festzustellenden „Grad der Pflegebedürftigkeit“ gewährt. Es erfolgt die Zahlung eines Pflegegeldes bei ehrenamtlicher Pflege. Andererseits können Pflegekosten bei professioneller ambulanter oder (teil-)stationärer Pflege übernommen werden. Die Kosten für Pflegehilfsmittel und das Wohnumfeld verbessernde Maßnahmen können ebenfalls übernommen werden. Schließlich werden Leistungen an ehrenamtlich Pflegende erbracht. Die Kosten werden jeweils im Rahmen von Höchstsätzen ersetzt, also anders als bei der Krankenversicherung, die medizinisch notwendige Behandlungen regelmäßig voll abdeckt. Die Pflegeversicherung ist mithin keine Vollversicherung.
Träger der Pflegeversicherung sind die Pflegekassen, die bei den gesetzlichen Krankenkassen errichtet wurden, ihre Aufgaben jedoch in eigener Verantwortung als rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts in Selbstverwaltung wahrnehmen. Alle gesetzlich krankenversicherten Personen sind von Gesetzes wegen in der sozialen Pflegeversicherung versichert (§ 20 SGB XI). Alle Vollversicherten einer privaten Krankenversicherung, die deutschem Recht unterliegt, müssen bei diesem Unternehmen auch zur Absicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit einenVersicherungsvertrag abschließen und aufrechterhalten (§ 23 SGB XI). Damit wurde erstmals die Versicherungspflicht für den gesamten nach deutschem Recht krankenversicherten Bevölkerungsteil eingeführt. Entlastet wird dadurch vor allem die von den Gemeinden getragene Sozialhilfe, aber auch Einzelpersonen und deren Familien, die bis zur Einführung der Pflegeversicherung auch für die hohen Pflegekosten in Pflegeheimen „Selbstzahler“ waren und keine staatliche Unterstützung in Anspruch nehmen konnten.
Der vollständige Gesetzestext ist unter dem angeführten Link:
http://de.wikipedia.org/wiki/Pflegeversicherung_(Deutschland)