Zur zweiten Schicht gehören alle Altersversorgungsprodukte, die neben einer Rentenzahlung im Alter z.B. auch einen Kapitalzahlung von max. 30% des vorhandenen Wertes aus dem abgeschlossenen Vertrag vorsehen. Somit fallen in die zweite Schicht alle Riesterrenten und alle Durchführungswege der betrieblichen Altersversorgung. Alle Produkte aus der zweiten Schicht werden, sofern es sich nicht um Altzusagen (vor dem 31.12.2004 erteilt) handelt, nachgelagert besteuert.
Die Unterstützungskasse ist der älteste der fünf durch das Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) anerkannten Durchführungswege der betrieblichen Altersversorgung in Deutschland.
Eine Unterstützungskasse ist eine rechtsfähige Versorgungseinrichtung, die die Durchführung einer Versorgungszusage für einen Arbeitgeber übernimmt. Die Unterstützungskasse stellt stets ein eigenständiges, unabhängiges Rechts- und Steuersubjekt dar und kann in Form einer GmbH, eines eingetragenen Vereins oder einer Stiftung organisiert sein.
Da eine Unterstützungskasse auf ihre Leistungen keinen Rechtsanspruch gewährt, unterliegt sie nicht der Versicherungsaufsicht und ist in der Anlage ihres Vermögens „frei“. Bei pauschaldotierten Unterstützungskassen ist es ein übliches Modell die Zuwendungen zum Aufbau der Versorgung beim Arbeitgeber (im Trägerunternehmen) frei zu investieren (Innenfinanzierung). Bei rückgedeckten Unterstützungskassen werden die vom Arbeitgeber zugesagten Versorgungen in der Regel vollständig (kongruent) durch Rückdeckungsversicherungen abgedeckt.
Der vollständige Gesetzestext ist unter dem angeführten Link: